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   OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 10 WF 135/00   

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https://dejure.org/2001,3520
OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 10 WF 135/00 (https://dejure.org/2001,3520)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.07.2001 - 10 WF 135/00 (https://dejure.org/2001,3520)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Juli 2001 - 10 WF 135/00 (https://dejure.org/2001,3520)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozesskostenhilfe; Unterhaltsanspruch; Trennungsunterhalt; Erfolgsaussicht

  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 114; ; ZPO § 127 Abs. 4; ; BGB §§ 145 ff.; ; BGB § 1361 Abs. 4 Satz 4; ; BGB § 1360 a Abs. 3; ; BGB § 1613 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 284 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzug eines bisher leistenden Unterhaltsschuldners kann ohne Mahnung eintreten; Voraussetzungen der Verwirkung durch den Unterhaltsberechtigten bei später Geltendmachung erüllt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 870
  • FamRZ 2002, 960 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87

    Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 10 WF 135/00
    Das Zeitmoment für die Verwirkung von Trennungsunterhalt ist regelmäßig erfüllt, wenn der Berechtigte bei der Geltendmachung eine Frist von mehr als einem Jahr hat verstreichen lassen (BGH, FamRZ 1988, 370, 372; vgl. auch KG, FamRZ 1994, 771).

    Neben dem Zeitmoment kommt es für die Verwirkung auf das Umstandsmoment an, das heißt, es müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund deren sich der Unterhaltsverpflichtete nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH, FamRZ 1988, 370, 373).

  • BGH, 10.03.1998 - X ZR 70/96

    Anforderungen an eine verzugsbegründende Mahnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 10 WF 135/00
    Die Klägerin hat zwar nicht vorgetragen, den Beklagten gemahnt, d. h. eindeutig und bestimmt zur Unterhaltszahlung aufgefordert zu haben, § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, NJW 1998, 2132).
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85

    Unterhaltspflicht des wiederverheirateten Elternteils gegenüber volljährigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 10 WF 135/00
    Ein Unterhaltsschuldner, der seine Zahlungen ohne berechtigenden Grand von sich aus einstellt, gerät vom Zeitpunkt der Einstellung an in Höbe der bisherigen Unterhaltsleistungen auch ohne Mahnung in Verzug, sofern sich aus den früher geleisteten Zahlungen ergibt, dass der Schuldner Grund und Höhe des gegen ihn erhobenen Anspruchs kannte (BGH, NJW 1987, 1549, 1551; vgl. auch OLG Celle, FamRZ 1979, 1058; OLG Oldenburg, FamRZ 1982, 731.732; OLG Köln. FamRZ 1983.178, 180; FamRZ 2000, 443, 444).
  • OLG Köln, 07.07.1999 - 14 WF 86/99

    Selbstmahnung Leistung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 10 WF 135/00
    Ein Unterhaltsschuldner, der seine Zahlungen ohne berechtigenden Grand von sich aus einstellt, gerät vom Zeitpunkt der Einstellung an in Höbe der bisherigen Unterhaltsleistungen auch ohne Mahnung in Verzug, sofern sich aus den früher geleisteten Zahlungen ergibt, dass der Schuldner Grund und Höhe des gegen ihn erhobenen Anspruchs kannte (BGH, NJW 1987, 1549, 1551; vgl. auch OLG Celle, FamRZ 1979, 1058; OLG Oldenburg, FamRZ 1982, 731.732; OLG Köln. FamRZ 1983.178, 180; FamRZ 2000, 443, 444).
  • KG, 16.04.1993 - 19 UF 2083/93

    Zum Zeitmoment bei der Verwirkung von Unterhaltsleistungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 10 WF 135/00
    Das Zeitmoment für die Verwirkung von Trennungsunterhalt ist regelmäßig erfüllt, wenn der Berechtigte bei der Geltendmachung eine Frist von mehr als einem Jahr hat verstreichen lassen (BGH, FamRZ 1988, 370, 372; vgl. auch KG, FamRZ 1994, 771).
  • OLG Celle, 17.07.1979 - 18 UF 1/79

    Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes ; Forderung von Unterhalt für die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 10 WF 135/00
    Ein Unterhaltsschuldner, der seine Zahlungen ohne berechtigenden Grand von sich aus einstellt, gerät vom Zeitpunkt der Einstellung an in Höbe der bisherigen Unterhaltsleistungen auch ohne Mahnung in Verzug, sofern sich aus den früher geleisteten Zahlungen ergibt, dass der Schuldner Grund und Höhe des gegen ihn erhobenen Anspruchs kannte (BGH, NJW 1987, 1549, 1551; vgl. auch OLG Celle, FamRZ 1979, 1058; OLG Oldenburg, FamRZ 1982, 731.732; OLG Köln. FamRZ 1983.178, 180; FamRZ 2000, 443, 444).
  • OLG Oldenburg, 23.10.1981 - 11 UF 64/81

    Erklärung des Schuldners; Nichterfüllen einer Forderung; Erforderlichkeit einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 10 WF 135/00
    Ein Unterhaltsschuldner, der seine Zahlungen ohne berechtigenden Grand von sich aus einstellt, gerät vom Zeitpunkt der Einstellung an in Höbe der bisherigen Unterhaltsleistungen auch ohne Mahnung in Verzug, sofern sich aus den früher geleisteten Zahlungen ergibt, dass der Schuldner Grund und Höhe des gegen ihn erhobenen Anspruchs kannte (BGH, NJW 1987, 1549, 1551; vgl. auch OLG Celle, FamRZ 1979, 1058; OLG Oldenburg, FamRZ 1982, 731.732; OLG Köln. FamRZ 1983.178, 180; FamRZ 2000, 443, 444).
  • OLG Brandenburg, 26.05.2015 - 10 WF 43/15

    Verfahrenskostenhilfe für einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen eine

    Soweit es im Umstandsmoment auch darauf ankommt, inwieweit sich der Unterhaltsverpflichtete tatsächlich darauf eingerichtet hat, Unterhalt für die zurückliegende Zeit nicht mehr zahlen zu müssen, reicht die Feststellung aus, dass ein Unterhaltsverpflichteter erfahrungsgemäß seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anpasst, so dass er bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen nicht auf Ersparnisse zurückgreifen kann und dadurch regelmäßig in Bedrängnis gerät (BGH, a.a.O.; Senat, NJW-RR 2002, 870).
  • OLG Zweibrücken, 11.01.2012 - 1 U 2/11

    Private Unfallversicherung: Anforderungen an ärztliche Feststellung der

    Handelt es sich indes um wiederkehrende Leistungen, die der Schuldner mit der Begründung einstellt, er sei zu weiteren Leistungen nicht verpflichtet, kann das auch bei den ausbleibenden Leistungen mit Fälligkeitseintritt ohne Weiteres zum Verzug führen (OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 870).
  • OLG Brandenburg, 24.03.2003 - 10 WF 29/02

    Verzicht auf Unterhaltsansprüche durch den gesetzlichen Vertreter;

    Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen ist auch außerhalb des § 1611 BGB grundsätzlich möglich (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1988, 370, 372; FamRZ 2002, 1698 f.; Senat, NJW-RR 2002, 870, 871).
  • OLG Köln, 19.11.2013 - 27 UF 92/13

    Verwirkung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt nach gerichtlicher Feststellung der

    Soweit es beim Umstandsmoment darauf ankommt, inwieweit sich der Verpflichtete tatsächlich darauf eingerichtet hat, Unterhalt für die zurückliegende Zeit nicht mehr zahlen zu müssen, reicht die Feststellung aus, dass ein Unterhaltsverpflichteter erfahrungsgemäß seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anpasst, so dass er bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen nicht auf Ersparnisse zurückgreifen kann und dadurch regelmäßig in Bedrängnis gerät (BGH NJW 1988, 1137, 1139; 2007, 1273, 1275; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 870 u. Beschluss vom 14.5.2007 - 10 WF 93/07, juris RN 7).
  • OLG Brandenburg, 14.05.2007 - 10 WF 93/07

    Anspruch auf Unterhaltszahlungen für die Vergangenheit

    Soweit es beim Umstandsmoment auch darauf ankommt, inwieweit sich der Unterhaltsverpflichtete tatsächlich darauf eingerichtet hat, Unterhalt für die zurückliegende Zeit nicht mehr zahlen zu müssen, reicht die Feststellung aus, dass ein Unterhaltsverpflichteter erfahrungsgemäß seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anpasst, so dass er bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen nicht auf Ersparnisse zurückgreifen kann und dadurch regelmäßig in Bedrängnis gerät (BGH, a.a.O.; Senat, NJW-RR 2002, 870).
  • OLG Köln, 14.01.2014 - 27 UF 92/13

    Verwirkung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt nach gerichtlicher Feststellung der

    Soweit es beim Umstandsmoment darauf ankommt, inwieweit sich der Verpflichtete tatsächlich darauf eingerichtet hat, Unterhalt für die zurückliegende Zeit nicht mehr zahlen zu müssen, reicht die Feststellung aus, dass ein Unterhaltsverpflichteter erfahrungsgemäß seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anpasst, so dass er bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen nicht auf Ersparnisse zurückgreifen kann und dadurch regelmäßig in Bedrängnis gerät (BGH NJW 1988, 1137, 1139; 2007, 1273, 1275; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 870 u. Beschluss vom 14.5.2007 - 10 WF 93/07, juris RN 7).
  • OLG Celle, 21.09.2011 - 17 UF 161/11

    Zulässigkeit von Einwendungen zur Höhe des Unterhalts im Beschwerdeverfahren

    Soweit es im Unterhaltsfestsetzungsverfahren den Zeitraum nach einer Einstellung oder Herabsetzung dieser in der Vergangenheit freiwillig geleisteten Zahlungen betrifft, könnte eine gesonderte verzugsbegründende Handlung der Antragstellerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Selbstmahnung sogar entbehrlich gewesen sein (vgl. dazu OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 870, 871).
  • OLG Brandenburg, 05.01.2006 - 10 WF 285/05

    Kindesunterhalt: Rechtshängigkeit des Zahlungsantrags durch Stufenklage;

    Soweit es beim Umstandsmoment auch darauf ankommt, inwieweit sich der Unterhaltsverpflichtete tatsächlich darauf eingerichtet hat, Unterhalt für die zurückliegende Zeit nicht mehr zahlen zu müssen, reicht die Feststellung aus, dass ein Unterhaltsverpflichteter erfahrungsgemäß seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anpasst, so dass er bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen nicht auf Ersparnisse zurückgreifen kann und dadurch regelmäßig in Bedrängnis gerät (BGH, a.a.O.; Senat, NJW-RR 2002, 870).
  • OLG Brandenburg, 25.03.2014 - 10 UF 128/13

    Kindesunterhalt: Verwirkung titulierter Ansprüche

    Soweit es beim Umstandsmoment auch darauf ankommt, inwieweit sich der Unterhaltsverpflichtete tatsächlich darauf eingerichtet hat, Unterhalt für die zurückliegende Zeit nicht mehr zahlen zu müssen, reicht die Feststellung aus, dass ein Unterhaltsverpflichteter erfahrungsgemäß seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anpasst, sodass er bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen nicht auf Ersparnisse zurückgreifen kann und dadurch regelmäßig in Bedrängnis gerät (BGH, a.a.O.; Senat, NJW-RR 2002, 870).
  • OLG Brandenburg, 23.06.2009 - 10 UF 133/08

    Ausbildungsunterhalt: Anspruch während des Besuchs eines Fachgymnasiums;

    Soweit es beim Umstandsmoment auch darauf ankommt, inwieweit sich der Unterhaltsverpflichtete tatsächlich darauf eingerichtet hat, Unterhalt für die zurückliegende Zeit nicht mehr zahlen zu müssen, reicht die Feststellung aus, dass ein Unterhaltsverpflichteter erfahrungsgemäß seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anpasst, sodass er bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen nicht auf Ersparnisse zurückgreifen kann und dadurch regelmäßig in Bedrängnis gerät (BGH, FamRZ 1988, 370, 373; FamRZ 2007, 453, 455; Senat, NJW-RR 2002, 870).
  • OLG Brandenburg, 10.06.2010 - 10 WF 113/10

    Unterhalt: Erfolgsaussicht eines Unterhaltsanspruchs bei eingewendeter Verwirkung

  • AG Geldern, 02.10.2009 - 11 F 200/09

    Unterhalt

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